Außerordentliche Kündigung bei Vorenthalten einer negativen ärztlichen Bescheinigung
Im Rahmen einer Untersuchung durch den Betriebsarzt stellte dieser bei einem Lkw-Fahrer für Gefahrguttransporte befristete gesundheitliche Bedenken gegen seinen Einsatz fest. Der Arbeitnehmer informierte hierüber seinen Arbeitgeber nicht.
Als dieser später davon erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos.
Nachdem bereits das erstinstanzliche Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen hatte, wurde auch die vom Arbeitnehmer hiergegen eingelegte Berufung durch das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 20.08.2015 – 7 Sa 217/15 – zurückgewiesen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes stellt es einen schweren Arbeitsvertragsverstoß dar, wenn der Arbeitnehmer selbst das Ergebnis der Untersuchung dem Arbeitgeber verschweigt. Dies kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Nach Ansicht des Gerichtes wird aufgrund der arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Pflicht begründet, den Vertragspartner auf mögliche Gefahren und Risiken hinzuweisen, die mit der praktischen Durchführung des Arbeitsverhältnisses verbunden sein können. Dieser Verpflichtung ist der Arbeitnehmer nicht nachgekommen.